Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung

 

Seit 1. Februar 2013 sind verheiratete Eltern bei einer einvernehmlichen Scheidung dazu verpflichtet, eine Beratung bei einvernehmlicher Scheidung in Anspruch zu nehmen. Dabei geht es darum, dem Gericht zu bescheinigen, dass  sich beide Elternteile über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Eltern gegenüber dem Gericht, durch die Vorlage einer Bestätigung glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren bei Gericht erheblich verzögern. Diese Bestätigung wird Ihnen dort ausgestellt, wo sie die Beratung in Anspruch genommen haben.

Nach der Intention des Gesetzgebers ist es möglich diese Beratung in Form einer Einzelberatung, einer Paarberatung  oder in einigen Einrichtungen auch in Form einer Gruppenberatung zu besuchen.

Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen. Diese einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG wurden vom Gesetzgeber klar geregelt und sind Inhalt des Beratungsgesprächs.

Das  größte  Geschenk,

das ich von jemandem

bekommen kann,

ist das er mich sieht

mir zuhört,

mich versteht. 

und  mich   berührt.

 

Das  größte Geschenk,  

das ich einem  anderen 

 Menschen machen kann,

ihn zu sehen,  

ihm zuzuhören,

ihn zu verstehen

und ihn zu berühren.

 

Wenn das gelingt,

habe ich das Gefühl 

dass wir uns wirklich

begegnet sind.

 

                         (Virginia Satir)                                        

  _____________________

 

 

 Alles wirkliche Leben

ist Begegnung.

                   (M. Buber)

 

 

Druckversion | Sitemap
© 2020 Psychotherapiepraxis Doris Schlosser