Seit 1. Februar 2013 sind verheiratete Eltern bei einer einvernehmlichen Scheidung dazu verpflichtet, eine Beratung bei einvernehmlicher Scheidung in Anspruch zu nehmen. Dabei geht es darum, dem Gericht zu bescheinigen, dass sich beide Elternteile über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Ohne eine derartige Beratung ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen. Die Beratung haben die Eltern gegenüber dem Gericht, durch die Vorlage einer Bestätigung glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren bei Gericht erheblich verzögern. Diese Bestätigung wird Ihnen dort ausgestellt, wo sie die Beratung in Anspruch genommen haben.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist es möglich diese Beratung in Form einer Einzelberatung, einer Paarberatung oder in einigen Einrichtungen auch in Form einer Gruppenberatung zu besuchen.
Um die Beratung zielführend durchführen zu können, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen. Diese einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG wurden vom Gesetzgeber klar geregelt und sind Inhalt des Beratungsgesprächs.